boite à vitesse ist das getriebe...
Beiträge von Dave
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Ist das neuerdings Mode, alte threads herauszukramen?

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du hast ja gefragt was ICH zahlen würde

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chf 1000.--
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ich denke, dass du starlight nehmen musst...
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musst mal auf h-t schauen, dort sind sie der Meinung, dass bis 00 Flamenco benutzt wurde und ab 01 Nighthawk...
Starlight Black ist das schwarz der EUDM und JDM Fahrzeuge...
Nighthawk: B92P
Flamenco: NH-502 P
Starlight: NH-503 P -
aha, dann setzt flickst du also die speculuums

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i.c. liegt ja ein einfacher Werkvertrag (OR 363 ff.) vor und dabei bemisst sich die gesetzliche Gewährleistung nach OR 368 ff. Es lässt sich da durchaus zu deinen Gunsten was machen. Immerhin geht es ja um mehrere 1000 Franken

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um genau zu sein, wird noch der adäquate Kausalzusammenhang betrachtet um den natürlichen Kausalzusammenhang einzugrenzen. Will heissen, dass erst ein Zusammenhang besteht, wenn das Teili aich nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge geeignet ist, den Erfilg herbeizuführen... so, jetzt herrscht endgültig Verwirrung
Der Kausalzusammnehnag wird im Übrigen durch grobes Selbstverschulden, grobes Drittverschulden oder höhere Gewalt durchbrochen... -
eben, das Teili ist schuld am Unfall

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Zitat
Original von hosti
Kausalzusammenhang? versteht man darunter das geänderte Teile am Unfall "beteiligt" waren oder ihn verschuldeten?conditio sine qua non: Ein Kausalzusammenhang besteht, wenn das Ereignis (z.B. andere Bremsen einbauen) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
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Ja da hast du recht, aber die persönlich Freiheit würde stark eingeschnitten und die wiegt schon verhältnismässig schwer... gibt auf jeden Fall wieder viel Diskussionsstoff... Frau Goll könnte dann wieder das Argument "Fichenstaat" hervorkramen

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Das Referendum würde nullkommanichts zustandekommen. Ausserdem wird es schon früher scheitern
es ist ja schon strittig eine Datenbank mit Hooligans herzustellen, da wird eine Datenbank von unbescholtenen Internetbenutzern umso schwieriger durchzusetzen sein. -
Zitat
Original von beelow
btw: so etwas müsste glaube ich vors volk kommen oder?nur fakultativ...
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ZitatAlles anzeigen
Filesharing über P2P-Netzwerke
Interviewer: Prof. Dr. Peter Heinzmann, ITA-HSR und cnlab AG, peter.heinzmann@hsr.ch;
Prof. Dr. Andreas Steffen, ITA-HSR, andreas.steffen@hsr.ch;
Gesprächspartner: Andreas Wegelin, Direktor Kundendienste und Lizenzierung, SUISA, Zürich, info@suisa.chIst Download strafbar?
HSR: Herr Wegelin, Aussagen zur Rechtslage beim Kopieren von Musik sind kontrovers. Einerseits liest man auf jedem Tonträger, dass er gegen unautorisiertes Kopieren gesetzlich geschützt sei: "Zum rechtmässigen Kopieren von Tonträgern bzw. einzelner darauf enthaltener Darbietungen bedürfen Sie der vorgängigen Bewilligung der betroffenen Rechteinhaber." Andererseits findet man Aussagen wie: "Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäss Art. 19 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes ( URG) ausnahmsweise zulässig." Beim Herunterladen aus dem Internet ist die Unsicherheit noch grösser. Was gilt nun eigentlich?
Wegelin: Die Verwirrung betreffend "Vervielfältigung zum privaten Gebrauch" kommt wohl einerseits daher, dass die Rechtslage nicht in allen Ländern gleich ist. Andererseits wird nicht immer klar unterschieden zwischen Informationskonsument bzw. Download und Informationsanbieter bzw. Upload.
Nach herrschender juristischer Lehrmeinung (es gibt bis heute keinen Gerichtsentscheid zu dieser Frage) ist nach dem schweizerischen URG das Kopieren und der Download für den privaten eigenen Gebrauch erlaubt. Das Gesetz definiert "privat" als "Verwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte und Freunde". Anders als beispielsweise in Deutschland hat sich in der Schweiz (und auch in Österreich) der Informationskonsument nicht darum zu kümmern, ob die für die Kopie verwendeten Dateien Urheberrechte verletzen. In Deutschland macht sich nach dem neuen Urhebergesetz jemand bereits strafbar, wenn er eine "offensichtlich rechtswidrig" hergestellte Vorlage privat kopiert. Nur: Wie kann der Konsument wissen, was "offensichtlich rechtswidrig" hergestellt wurde?
Eindeutig und in allen Ländern gleich ist die Rechtslage aber beim Upload. Hier macht sich jeder strafbar, der - egal ob gewerblich oder privat, entgeltlich oder unentgeltlich - anderen Dateien anbietet, ohne über die notwendigen Urheberrechte zu verfügen.
P2P- Download wäre in der Schweiz unproblematisch. P2P-Upload von urheberrechtlich geschützten Files ist aber generell rechtswidrig. Somit stellt sich die Frage, ob man P2P-Netze überhaupt nur für Downloads nutzen kann, ohne gleichzeitig Uploads anzubieten?
P2P ohne Upload
HSR: Ohne Uploads würde P2P nicht mehr funktionieren. Entsprechend sind die Grundeinstellungen der Programme so, dass empfangene Dateien automatisch auch zum Upload angeboten werden. Bei "Bittorrent" werden sogar Teile von Dateien für den Upload bereitgestellt, sobald diese eingetroffen sind. Bei "eMule" lässt sich die Upload-Datenrate zwar festlegen, aber nicht auf "0" setzen. Auch wenn es Tricks oder Zusatzprogramme geben könnte, um den Upload abzuschalten, haben P2P-Nutzer wenig Interesse, den Upload generell abzuschalten, da die Download-Datenrate von der angebotenen Upload-Datenrate abhängt. Für "normale" P2P-Nutzer dürfte also Download ohne Upload gar nicht machbar sein.
Wegelin: Damit handeln die P2P-Nutzer aber eindeutig illegal!
Quelle: DIGMA 2006 S. 40-41 (Zeitschrift für Datenrecht und Informationsicherheit)
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Ja aber jetzt kannst du nur noch via sms oder teure Telefonnr. voten

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Die Notwehr i.S.v. StGB 33 gibt jemandem das Recht, den Angriff abzuwehren. Der Angriff kan sich dabei auf die verschiedensten Güter richten: Leben, Leib aber auch Eigentum. Wie du richtig gesgat hast, muss die Abwehr in Verhältnismässigkeit zum Angriff stehn. D.h. es ist stets das mildeste Mittel zu benutzen. Wird die Verhältnismässigkeit überschritten, wird die Strafe nach freiem Ermessen gemildert (strafbarer Notwehrexszess) oder bei Überschritung der Verhältnsimässigkeit in entschuldbarer Aufregung (Affekt) bleibt man gänzlich straflos. Es stellt sich hier natürlich eine schwierige Wertungsfrage. Grundsätzlich ist man nur Notwehrberechtigt, solange der Angriff andauert. Die mildeste Massnahme wäre dementsprechend das blosse Wegstossen vom Auto. Es kommt halt auf den Richter drauf an, ein etwas zart Beseiteter, der die Autoliebhaber nicht versteht, wird schneller Exzess annehmen. Für einen Anderen liegt ein leichter Schlag noch drin. Solange du ihm nicht alle Zähne ausschlägst und dich nachher auf die Bestürzungsschiene (Affekt) hältst, kann dir nicht viel passieren
(ohne Gewähr ;)) -
Zitat
Original von elsilvan
natürlich. wär ja noch schöner. das einzige was du hier machen kannst, ist ihn zu erwischen (mach mal :)), irgendwie festhalten und die cops rufen - sonst kommst du nicht mal an seinen namen ohne draufzuhauen, und das darf man ja nich....
Die Videoüberwachung einer Tiefgarage ist sicher nicht strafbar. Strafbar ist lediglich die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Jedoch stellt sich die Frage der Beweisverwertung. Das BGer hat immer wider solche Fälle zu beurteilen, wo Opfer auf Selbstjustiz zurückgreifen und Detektiv spielen. Oftmals werden aber die Interessen an der Durchsetzung des Rechts über die Individualinteressen der Täter (Schutz ihrer Privatsphäre) gestellt und es können z.B. selbstaufgenommene Anrufe eines Stalkers zum Beweis zugelassen werden wenn es nicht das einzige Bewismittel ist.
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fast so gings mir auch mal... möchte das nie mehr erleben

