Eventualvorsatz und Fall Gelfingen hatten wir wohl schon früher dikutiert...
Auch wenn hier noch nicht Mord und Totschlag herrschen (nume fascht
), so nehme ich doch die weiter oben aufgeworfene Frage als Aufhänger, um mal was Grundsätzliches zum Strafrecht zu erläutern.
Wenn ich vorsätzlich jemanden töte, ist das prinzipiell eine "Vorsätzliche Tötung" (Artikel 111 StGB). Die wird mit wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren bestraft.
Handle ich dabei aber "in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung", so nennt man das "Totschlag" (Art. 113 StGB). Klassiker: Mann überrascht Frau mit Liebhaber. (Oder auch: Pädu vs. The Hulk
.) Strafdrohung: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Handle ich hingegen besonders skrupellos, sind namentlich mein Motiv, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist das "Mord" (Art. 112 StGB) und die Freiheitsstrafe zehn bis 20 Jahren oder lebenslänglich. Z.B. Einer sägt seinem Feind vor der Pässefahrt die Bremsleitungen an und dieser verunfallt dadurch tödlich.
Drei Mal wollte ich töten und drei Mal ist der andere gleich tot. Dennoch ist die Strafdrohung verschieden, weil mein Verschulden unterschiedlich ist. Und genau darauf stellt unser Strafrecht ab: Welche Schuld habe ich bei meiner Tat auf mich geladen? Und da findet man es eben wesentlich entschuldbarer, wenn ich im Affekt den Liebhaber im Schlafzimmer erschlage, als wenn ich einen Monat lang im stillen Kämmerchen die fiese Sache mit seinen Bremsleitungen plane.
Noch geringer ist das Verschulden natürlich, wenn ich gar nicht töten will, sondern dies fahrlässig geschieht: Ich fummle am Autoradio rum statt auf die Strasse zu achten und überfahre einen Fussgänger.
Gar kein Verschulden liegt vor, wenn mir überhaupt kein Vorwurf gemacht werden kann: Ein Kind rennt zwischen parkierten Autos hervor und trotz korrekter Geschwindigkeit habe ich keine Chance zu reagieren.
Ginge es rein nach dem "Erfolg" (im Strafrecht sagt man das so), so wäre dieser auch bei den letzten beiden Fällen derselbe: Jemand ist tot und ich habe es verursacht. Also wäre die Strafe bei allen fünf Fällen dieselbe. Ein solches "Erfolgsstrafrecht" wollte doch wohl keiner (wieder) einführen. Sowas passt nämlich besser ins Mittelalter.
Das Verschuldensstrafrecht führt dann aber auch dazu, dass der Versuch einen umzubringen ähnlich bestraft wird, wie die erfolgreiche Tat. Wenn ich nämlich auf einen schiesse um ihn zu töten, ihn aber dummerweise verfehle, dann liegt es nicht an meinem Willen dass er noch lebt. Ich habe dieselbe Schuld auf mich geladen, da ich ihn tot wollte und alles dafür getan habe, dies zu erreichen. Das Gericht kann (und wird in der Regel) die Strafe gegenüber einer erfolgreichen Tat mildern, muss dies aber nach dem Gesetz nicht!
Soviel zu Erfolg und Verschulden. Nun viel Spass bei der Diskussion... 