betrifft den AMIGO und den pager von radar.ch!
bin sicher nicht der einzige der ein mail (ca. 30 seiten) bekommen hat bezüglich dieser legalitäten, hab dies erhalten von der firma die amigo's vertreiben!
manche wissens vielleicht ja schon, aber für alle anderen die sich nicht sicher sind oder von überall was anderes zu hören bekommen da ist der beweis das diese 2 geräte Legal sind!
hab nur das wichtigse rauskopiert!!
Rechtliche Situation bezüglich GPS-Systemen mit Standortangaben über Radaranlagen.
Durch die Verlautbarung des Astras im Januar 2007 bezüglich Zulässigkeit von GPS-Systemen mit Standortangaben von Radaranlagen wurde einige Verunsicherung ausgelöst, so auch bei einzelnen Zoll- und Polizeibeamten.
Um allfällige Umtriebe und Diskussionen zu vermeiden, empfehlen wir, die Arbeit von Prof. Dr. Giger auszudrucken und im Fahrzeug mitzuführen. Wegen der möglichen, noch herrschenden Verunsicherung einiger Beamter am Zoll empfehlen wir zudem, den Amigo bei einer Zollpassage sicherheitshalber temporär vom Armaturenbrett zu entfernen.
1. Der Zweck der polizeilichen Radarkontrolle
Der Autor bezieht sich auf das Bundesgericht, das in einem Entscheid (BGE 103 IV 186 ff.) festgehalten hat, dass „der Zweck der Radarkontrolle nicht in der Büssung vieler Verkehrssünder“ liege, „auch wenn der Fiskus an hohen Busseneingängen interessiert“ sei. Polizeiliche Radarkontrollen würden - wie alle Verkehrsvorschriften - der Verkehrssicherheit dienen. Nach Bundesgericht liege alles, was dazu beitrage, die Strassenbenützer zu einem verkehrskonformen Verhalten zu veranlassen, im Sinne der dazu erlassenen Vorschriften..Der Autor weist zudem darauf hin, dass die Polizei ihre Radarkontrollgeräte selber gut sichtbar aufstelle und die Verkehrsteilnehmer vielerorts mit Tafeln sowie durch Radio- und Pressemitteilungen vor bestehenden Radarkontrollen warne. Die GPS-Geräte würden damit denselben Zweck verfolgen, den die Polizei mit ihren Radarkontrollen verfolge.
2. GPS-Geräte fallen nicht unter Art. 57b SVG
Der Autor kommt aufgrund der historischen Auslegung und des Verbots der extensiven Interpretation von Strafnormen zum Schluss, dass GPS-Geräte nicht unter das Verbot von Art. 57b SVG fallen. Nach Bundesgericht gälten Radarwarngeräte als „Fernmeldeanlagen, welche die vom Messgerät der Polizei ausgestrahlten Wellen auffangen und in akustische und optische Signale umwandeln, durch die der Fahrzeuglenker einige hundert Meter vor der Messstelle der Polizei auf die Geschwindigkeitskontrolle aufmerksam gemacht wird“ (BGE 111 IV 177 f.). Die hoch modernen GPS-Navigationsgeräte würden völlig anders funktionieren. Die Geräte würden nicht wie die vom Gesetz erfassten Warngeräte die Radarstrahlen detektieren, die von polizeilichen Kontrollgeräten ausgesendet werden. Die Software der Geräte beinhalte ein vorprogrammiertes Kartenmaterial. In die Geräte könnten verschiedene Points of Interest (POI) geladen werden: Tankstellen, Parkhäuser, Banken, etc. Auch die Standorte von Radarkontrollgeräten liessen sich darin speichern. In ihnen seien alleine die Standorte von Radarkontrollgeräten gespeichert. Es fände dabei lediglich ein Vergleich zwischen der Position des Fahrzeuges und der Koordinaten statt, die den einzelnen gespeicherten POI’s zugeordnet seien. Stimme die Position mit den Koordinaten eines POI überein, erfolge ein Hinweis. Die GPS-Navigationsgeräte seien damit keine „Geräte und Vorrichtungen“ im Sinne von Art. 57b SVG.
Das veranlasste den renommierten Rechtsprofessor Prof. Dr. Giger dazu, eine Analyse in der Schweizerischen Juristenzeitung (SJZ, Ausgabe Nr. 7 v. 1.4.2007, 103. Jg., S. 165 ff) zu publizieren. In dieser Arbeit analysiert er den Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes SVG und klärt die rechtliche Situation bezüglich GPS-Systemen mit Standortangaben von Radaranlagen. Er kommt dabei zum Schluss, dass solche GPS-Systeme rechtlich zulässig sind.
so alles geles und verstanden? ![]()

