legalität der radarwarner...

  • betrifft den AMIGO und den pager von radar.ch!


    bin sicher nicht der einzige der ein mail (ca. 30 seiten) bekommen hat bezüglich dieser legalitäten, hab dies erhalten von der firma die amigo's vertreiben!
    manche wissens vielleicht ja schon, aber für alle anderen die sich nicht sicher sind oder von überall was anderes zu hören bekommen da ist der beweis das diese 2 geräte Legal sind!


    hab nur das wichtigse rauskopiert!!


    Rechtliche Situation bezüglich GPS-Systemen mit Standortangaben über Radaranlagen.
    Durch die Verlautbarung des Astras im Januar 2007 bezüglich Zulässigkeit von GPS-Systemen mit Standortangaben von Radaranlagen wurde einige Verunsicherung ausgelöst, so auch bei einzelnen Zoll- und Polizeibeamten.


    Um allfällige Umtriebe und Diskussionen zu vermeiden, empfehlen wir, die Arbeit von Prof. Dr. Giger auszudrucken und im Fahrzeug mitzuführen. Wegen der möglichen, noch herrschenden Verunsicherung einiger Beamter am Zoll empfehlen wir zudem, den Amigo bei einer Zollpassage sicherheitshalber temporär vom Armaturenbrett zu entfernen.


    1. Der Zweck der polizeilichen Radarkontrolle
    Der Autor bezieht sich auf das Bundesgericht, das in einem Entscheid (BGE 103 IV 186 ff.) festgehalten hat, dass „der Zweck der Radarkontrolle nicht in der Büssung vieler Verkehrssünder“ liege, „auch wenn der Fiskus an hohen Busseneingängen interessiert“ sei. Polizeiliche Radarkontrollen würden - wie alle Verkehrsvorschriften - der Verkehrssicherheit dienen. Nach Bundesgericht liege alles, was dazu beitrage, die Strassenbenützer zu einem verkehrskonformen Verhalten zu veranlassen, im Sinne der dazu erlassenen Vorschriften..Der Autor weist zudem darauf hin, dass die Polizei ihre Radarkontrollgeräte selber gut sichtbar aufstelle und die Verkehrsteilnehmer vielerorts mit Tafeln sowie durch Radio- und Pressemitteilungen vor bestehenden Radarkontrollen warne. Die GPS-Geräte würden damit denselben Zweck verfolgen, den die Polizei mit ihren Radarkontrollen verfolge.


    2. GPS-Geräte fallen nicht unter Art. 57b SVG
    Der Autor kommt aufgrund der historischen Auslegung und des Verbots der extensiven Interpretation von Strafnormen zum Schluss, dass GPS-Geräte nicht unter das Verbot von Art. 57b SVG fallen. Nach Bundesgericht gälten Radarwarngeräte als „Fernmeldeanlagen, welche die vom Messgerät der Polizei ausgestrahlten Wellen auffangen und in akustische und optische Signale umwandeln, durch die der Fahrzeuglenker einige hundert Meter vor der Messstelle der Polizei auf die Geschwindigkeitskontrolle aufmerksam gemacht wird“ (BGE 111 IV 177 f.). Die hoch modernen GPS-Navigationsgeräte würden völlig anders funktionieren. Die Geräte würden nicht wie die vom Gesetz erfassten Warngeräte die Radarstrahlen detektieren, die von polizeilichen Kontrollgeräten ausgesendet werden. Die Software der Geräte beinhalte ein vorprogrammiertes Kartenmaterial. In die Geräte könnten verschiedene Points of Interest (POI) geladen werden: Tankstellen, Parkhäuser, Banken, etc. Auch die Standorte von Radarkontrollgeräten liessen sich darin speichern. In ihnen seien alleine die Standorte von Radarkontrollgeräten gespeichert. Es fände dabei lediglich ein Vergleich zwischen der Position des Fahrzeuges und der Koordinaten statt, die den einzelnen gespeicherten POI’s zugeordnet seien. Stimme die Position mit den Koordinaten eines POI überein, erfolge ein Hinweis. Die GPS-Navigationsgeräte seien damit keine „Geräte und Vorrichtungen“ im Sinne von Art. 57b SVG.


    Das veranlasste den renommierten Rechtsprofessor Prof. Dr. Giger dazu, eine Analyse in der Schweizerischen Juristenzeitung (SJZ, Ausgabe Nr. 7 v. 1.4.2007, 103. Jg., S. 165 ff) zu publizieren. In dieser Arbeit analysiert er den Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes SVG und klärt die rechtliche Situation bezüglich GPS-Systemen mit Standortangaben von Radaranlagen. Er kommt dabei zum Schluss, dass solche GPS-Systeme rechtlich zulässig sind.


    so alles geles und verstanden? :D

    Einmal editiert, zuletzt von vale46 ()

  • POIs auf dem PC hervorkram <holy>


    haha, die hab ich gar nie rausgenommen. aber gut zu wissen <kitt>

    so long,
    beelow

  • Naja scheint mir alles nur eine auslegungssache zu sein bis da mal ein gerichtsentscheid vorliegt der für die ganze schweiz gültig ist...
    Er gibt ja selber an trotz allem am zoll das ding zu demontieren....

    <baetsch>

  • Zitat

    Original von Swyt
    ..bis da mal ein gerichtsentscheid vorliegt der für die ganze schweiz gültig ist...


    Was ist denn deiner Meinung nach ein BGE? ;)


    Wenns mir aber recht ist, wurde Artikel 57b vor nicht allzu langer Zeit geändert, weshalb ich mir da nicht so sicher bin, ob der oberwähnte BGE noch gültig ist...und das Datum davon rauszusuchen macht mich nicht grad an...
    aber wie gesagt, bin mir da nicht so sicher...


    Hier nocht der besagte Art. 57b:



    Aber wär echt ok, wenn dieser BGE noch greifen würde, denn das ganze Theater kanns ja echt nicht sein....
    und sind wir mal ehrlich, bei wem hier drin wurde bei einer Verkehrskontrolle das Navi inspiziert?

    Einmal editiert, zuletzt von CHefe ()

  • bereits 2 mal mit Handy Navi in die Kontrolle gekommen..
    Die wüssten ja nichtmal wie suchen :D

    so long,
    beelow

  • V. Fazit


    Die Analyse der tatbeständlichen wie rechtlichen Situation offenbart, dass es sich bei Art. 57 b SVG - entgegen des Marginaltextes 68 - um eine Vorschrift handelt, deren legislatorische Zweckbestimmung eindeutig in der Absicht liegt, der Verkehrssicherheit und einem möglichst ungestörten Verkehrsfluss zu dienen. Es handelt sich hierbei um eine Feststellung, die nicht nur aus den historischen Belegstellen in den parlamentarischen Protokollen hervorgeht, sondern auch den höchstinstanzlichen Segen des Bundesgerichts in Anspruch nehmen darf. Das bedeutet, dass moderne GPS-Systeme gleiche Ziele wie die polizeilichen Radarkontrollgeräte verfolgen: Sie halten den Automobilisten zur Beachtung der Höchstgeschwindigkeitsgrenzen an 69. Dazu kommt, dass es sich bei den neuen GPS-Navigationssystemen um reinen Informationstransfer handelt, der ausschliesslich passiv auf Geschwindigkeitskontrollen hinweist und keineswegs mit "Geräten und Vorrichtungen" verwechselt werden darf, welche beabsichtigen, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs aktiv zu "erschweren, stören oder unwirksam" zu machen. Passive Informationsbeschaffung fällt indessen auch mit Rücksicht auf diese Unterschiedlichkeit nicht in den sachlichen Geltungsbereich von Art. 57 b SVG. Nur anhangsweise sei nochmals daran erinnert, dass die praktische Umsetzung der gesetzgeberischen Anordnungen in Art. 57 b SVG zwangsläufig das Rechtsgleichheitsprinzip verletzt und gleichzeitig auch gegen das bundes- und völkerrechtliche Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst. Abschliessend drängt sich ganz grundsätzlich noch die Überlegung auf, ob das ganze Radarkontrollsystem der Polizei mit der Möglichkeit einer lückenlosen Überwachung der Mobilität des Bürgers nicht auch das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz verletzt. Diese Problematik ruft allerdings nach einer zusätzlichen, vertieften Analyse.


    Will jemand den ganzen Artikel? Ist zu lang um hier zu posten... <rotaeye>

    Einmal editiert, zuletzt von Dave ()

  • Zitat

    Original von beelow
    bereits 2 mal mit Handy Navi in die Kontrolle gekommen..
    Die wüssten ja nichtmal wie suchen :D



    Hauptsach du weisches...

  • nicht gleich angepisst fühlen <lieb>


    natürlich gibts welche die es wissen.
    aber da ich das vorgehen "gesetzestext strenger auslegen, geräte konfiszieren wollen etc., gesetzestext anpassen usw" nicht ernstnehmen kann, hab ich halt etwas überspitzt geantwortet ;)

    so long,
    beelow

  • Zitat

    Original von Swyt
    Er gibt ja selber an trotz allem am zoll das ding zu demontieren....


    eben ja darum:


    "Wegen der möglichen, noch herrschenden Verunsicherung einiger Beamter am Zoll..... "


    sollte alles noch rechtsgültig sein hab mich noch mal informiert und das mail bekam ich am 3.6.2007....nehme nicht an das die ein mail schweizweit verschicken, dabei haben sich die gesetze inzwischen schon geändert <rotaeye> <amkopfkratz>!

  • <confused>
    ich fahr lieber anständig, da brauch ich kein radarwarngerät <aetsch>

    <baetsch>

  • Zitat

    Original von Swyt
    <confused>
    ich fahr lieber anständig, da brauch ich kein radarwarngerät <aetsch>


    <thumbsup>


    mi het's zwar hüt morge früh o blitzt... innerorts mit 55 oder so... <holy> <devil>



    edit: <holy>

    Einmal editiert, zuletzt von Jones ()

  • Zitat

    Original von Jones


    <thumbsup>


    mi het's zwar hüt morge früh o blitzt... innerorts mit 55 oder so... <holy> <devil>


    <amkopfkratz>


    RASER! <thumbsdown>


    Edith: <aetsch>

    2 Mal editiert, zuletzt von CHefe ()

  • Zitat

    Original von Jones
    mi het's zwar hüt morge früh o blitzt... innerorts mit 85 oder so... <holy> <devil>


  • Zitat

    Original von CHefe
    Ja Jery wa schriibsch füren Mumpiz?


    gloub dr jery isch e chli :jery: <rofl>

  • mich hats letzte woche auch mit ca 65 - 70 geblitzt INNERORTS!!! Boah... ich verfluche diese Polizisten... die stellen immer nen Radar gleich hinter die 50-er Tafel und wundern sich, warum man nicht gleich auf 50 ist.... da blitzen die einen doch tatsächlich noch... naja mal sehn was es für ne Busse ist... übrigens hat es mich in Wülflingen geblitzt richtung Winterthur.... grrml

  • Zitat

    Original von CHefe
    Ja Jery wa schriibsch füren Mumpiz?


    hä? <amkopfkratz>

  • Zitiersch de Jones falsch... i ha richtig zitiert wiiter obe...


    @ HondaAccordTypeS: Du warst noch nicht allzu oft in diesem Forum wie? ;)
    Wars der "kleine unscheinbare, fast unsichtbare" Kasten unter der Autobahnbrücke?

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