Wenn's bei den Bestimmungen aufgeführt ist, was ist dann deren Argument, dass es nicht bezahlt wird?
Beiträge von orca
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Ja was nun? Stehts drauf oder stehts nicht drauf? Irgendwie verstehe ich deinen letzten Beitrag nicht...

Also auf dem Flyer den ich verlinkt habe sind Dämpfer nicht aufgeführt.
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Die Quality1-Occassionsgarantie regelt klar, was gedeckt ist. Was nicht auf der Liste aufgeführt ist, ist nicht Teil der Garantie. Ab der Dreistern-Garantie werden Fahrwerksteile zwar übernommen, die Dämpfer sind aber nicht aufgeführt und müssen deshalb selber bezahlt werden.
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Ich habe letztes Jahr vergessen den Luftdruck zu erhöhen und hatte die ersten paar Kilometer eine leichte Unwucht. Die Reifen waren aber nach relativ kurzer Zeit wieder rundgefahren. Wegen einem Winter muss man bei einem Strassenreifen keine Sorgen über eine beschädigte Karkasse machen.
Meine Empfehlung für's Überwintern:
- Volltanken
- Batterie ausbauen und im (trockenen) Keller lagern
- Reifendruck auf 3 Bar
- Entfeuchter in den Innenraum (gibts im Baumarkt für 15 bis 20 Franken)
- Wagen sauber waschen und wenn er vollkommen trocken ist eine Stoffstaubhülle drüber ziehen
Man muss es nicht übertreiben

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Ich habe mich da noch einmal etwas schlau gemacht und meine Aussage oben noch angepasst.
"Nichtbeherrschen des Fahrzeuges" ist die Konsequenz aus "Unaufmerksamkeit" und daher kann man daraus alleine noch keine Schlüsse über das Strafmass ziehen. Wenn es aber mit einer Busse bestraft wird (also Art 90 SVG, Abs. 1), dann ist es als leichtes Vergehen eingestuft und es gibt keinen Eintrag ins Strafregister.
Das Strassenverkehrsamt beurteilt bei der Administrativmassnahme die Schwere des Unfalls. Wenn niemand verletzt worden ist und auch das Potential für Verletzungen der Beteiligten unerheblich ist - dies ist z.B. der Fall wenn der Aufprall nur mit geringer Geschwindigkeit erfolgt ist und die Fahrzeuge nur ein paar kleinere Dellen und Kratzer aufweisen - dann wird eher ein "leichter Fall" beurteilt und damit eine Verwarnung. Bei tmoe wurde aber offenbar die Möglichkeit einer Verletzung als gegeben eingestuft (auch wenn vielleicht gar niemand verletzt wurde) und damit liegt für die Administrativbehörde ein "mittelschwerer Fall" vor und ein Monat Ausweisentzug.
Die Einsprache gegen die Administrativmassnahme könnte eine Neubeurteilung der Sachlage bedeuten und die Gefahren geringer interpretieren oder eben auch die zwingende Notwendigkeit des Ausweises geltend machen. Für ersteres sind die Chancen aber in der Regel gering.
Bei der "Bewährung" gilt es aber zu beachten, dass die Aussage "ich bin zwei Jahre auf Bewährung" nicht für die Administrativmassnahme gilt. Dies ist dann relevant, wenn eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde (grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG, Abs. 2). Gilt die für zwei Jahre bedingt und man lässt sich in den zwei Jahre wieder etwas zu Schulden kommen, dann muss die Strafe bezahlt werden, wenn man die zwei Jahre ohne Vorkommnisse hinter sich bringt, verfällt die Strafe.
Bei der Administrativmassnahme wird die Vergangenheit beurteilt. Bei einem "mittelschweren Fall" wird zwei Jahre zurück geschaut, bei einem "schweren Fall" werden die letzten fünf Jahre beurteilt. Hatte man in der beurteilten Periode einen Ausweisentzug ist aufgrund des Kaskadensystems eine Verschärfung der Mindestentzugsdauer der Fall. Mssgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Ausweisentzuges, nicht der des Vergehens, deshalb ist es auch nicht ratsam den Zeitpunkt des Ausweisentzuges lage zu verzögern.
Bei acura ist die gängige Praxis bei einem Erstfall, wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit Innerorts von 21 bis 24 km/h ein Entzug nach Art. 16b SVG (mittelschwerer Fall), also ein Monat.
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"Nichtbeherrschen des Fahrzeuges" kann als "leichter Fall" (Art. 16a SVG), als "mittelschwerer Fall" (Art. 16b SVG) oder als "schwerer Fall" (Art. 16c SVG) gedeuted werden, je nachdem wie schwer der Unfall war und wie hoch die potenzielle Gefahr für Verletzungen bei den Geschädigten ist
Hier wäre es nach Erhalt des Strafbefehls gut gewesen, wenn du durch den Rechtsschutz hättest prüfen lassen, ob das Urteil gerechtfertigt ist.
Da du die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl ungenützt hast auslaufen lassen ist das Urteil rechtskräftig. Jetzt hast du nur noch die Möglichkeit gegen die Administrativmassnahme Einspruch zu erheben und z.B. die berufliche Notwendigkeit des Führerscheins geltend zu machen. Ist dies nicht der Fall hast du die Möglichkeit innert 10 Tagen den Wunsch bezüglich dem Abgabetermin zu äussern. Nutzt du diese Möglichkeit nicht, wird der Zeitpunkt von der Administrativbehörde festgelegt und kann nicht mehr verschoben werden.
Auch hier würde ich empfehlen, den Rechtsschutz einzuschalten und deinen Arbeitgeber zu bitten, dir eine Bestätigung auszustellen, dass du den Führerschein aus beruflichen Gründen dringend brauchst (wenn das der Fall sein sollte).
Ich möchte dazu bemerken, dass ich kein Jurist bin und meine Aussagen lediglich auf Erfahrungen und Abklärungen in meinem persönlichen Umfeld basieren. Ich würde hier als Laie nichts selber machen, nur weil man die gesetzliche Ausgangslage kennt heisst das nicht, dass man die notwendigen und richtigen Massnahmen ergreifen kann.
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Innerorts gibt es ab 16 zuviel eine Verzeigung, wenn man nichts auf dem Kerbholz hat gibt das eine Verwarnung (leichter Fall), wenn man nicht mehr als 20 zuviel drauf hatte.
Innerorts 24 km/h zuviel ist schon definitiv ein Ausweisentzug. Wenn der Richter das als leichtes Vergehen (Art. 90 SVG, Abs. 1) einstuft verhängt das Strassenverkehrsamt meist einen Monat Ausweisentzug als Administrativmassnahme (mittelschwerer Fall), stuft der Richter das als grobes Vergehen ein (Art. 90, Abs. 2) muss mit drei Monaten gerechnet werden (schwerer Fall). Im vorliegenden Fall ist es unwahrscheinlich, dass das als "vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern" eingestuft wird (Art. 90 SVG, Abs. 3) und damit eine Freiheitsstrafe droht.
Dabei gilt es zu beachten, dass es in jedem Fall zwei Verfahren gibt, das eine ist das Strafverfahren des Gerichts, welches die Busse für die Übertretung festlegt und das andere ist das Administrativverfahren des Strassenverkehrsamts. Die Administrativmassnahme wird allerdings aufgrund der Akten und des Urteilsspruchs des Gerichts gefällt, weshalb es wchtig ist, dass man sich da möglichst gut stellt. Hierzu kann eine Aussage helfen (oder das Ganze noch schlimmer machen). Man hat zwar, nachdem der Strafbefehl des Gerichts zugestellt wurde, noch die Möglichkeit Einsprache zu erheben, dennoch ist es wichtig, dass die Aussage im Vorfeld die Sachlage so darstellt, dass sie mildernd wirkt. Ebenfalls kann gegen die Administrativmassnahme Einspruch erhoben werden, da kann dann z.B. geltend gemacht werden, dass man aus beruflichen Gründen auf das Auto angewiesen ist, allerdings hat das keinen Einfluss mehr auf die Busse, nur auf die Dauer oder den Zeitpunkt des Ausweisentzuges.
Es kann auch sein, dass das Strassenverkehrsamt eine mildere, oder eine schwerere Sachlage interpretiert. So kenne ich Fälle wo das Gericht eine "grobe Verletzung" gesehen hat, das Strassenverkehrsamt aber nur einen Monat Ausweisentzug verhängt hat, ebenfalls kann das Gericht eine "leichte Verletzung" sehen, das Strassenverkehrsamt aber dennoch drei Monate Ausweisentzug verhängen.
Lange Rede kurzer Sinn, sich da als Laie heranzuwagen birgt einige Tücken und Gefahren, ich würde in jedem Fall die Rechtsschutzversicherung einschalten und die Sache von einem Juristen beurteilen und abwickeln lassen, nur so hast du Gewissheit, dass auch wirklich die beste Lösung gefunden wird.
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Ich fand Wayne's CRX immer der Hammer, der hier ist dann wohl die Evolution davon - ganz geil!

Es ist schön, dass sich jemand die Mühe macht so eine "alte Kiste" so geil herzurichten. Lang lebe der Rex!

Zur Motorendiskussion: In den USA werden für Motorumbauten meist auch die GSR- oder sogar die LS-Blöcke verwendet. Bei letzteren ist dann zwar eine VTEC-Conversion notwendig, aber dafür ist da eine 89mm-Kurbelwelle drin.
Was den Kopf betrifft ist der C4-Kopf und der C6-Kopf nicht ganz identisch. Der C4-Kopf hat eine andere Brennraumgeometrie und wird gerne für aufgeladene Motoren benutzt, da die erwähnte Geometrie sich dafür besser eignet bzw. besser eignen soll (auch da gibt es verschiedene Meinungen). Der Rest kann beim C4-Kopf gleich gemacht werden wie beim C6. Wenn man eh die Kanäle, Ventile und den Ventiltrieb ändert spielt es keine so grosse Rolle, welchen Kopf man verwendet (oder ob man den vom B16 nimmt).
Beim C4-Kopf muss man einfach eine Afermarket-Ansaugbrücke verwenden (Skunk2 oder Blox), da die einen zusätzlichen Leitung für den Butterfly haben (variable Ansaugwegsteuerung).
Die C6-Kurbelwelle ist schwerer als die vom C4, damit man aufgrund der höheren Drehzahlen eine bessere Balance hat. Wenn man aber die C4-Welle sauber wuchtet, gibt das keine Probleme (das selbe gilt für die 89mm-Kurbelwelle vom LS- oder B20-Block).
So gesehen ist ein "werksgetunter" originaler B18C6 sicher besser als ein getunter B18C4 mit der gleichen Leistung, was die Standfestigkeit betrifft. Wenn man aber ohnehin weitergreifende Modifikationen vornimmt spielt es keine Rolle, was man als Basis nimmt, also warum nicht den C4, der die Hälfte vom C6 kostet.
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Geil! Kommt gut die Work

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Kaum einen... höchstens ein etwas besseres Ansprechverhalten bei höheren Geschwindigkeiten.
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Da die Luftzuführug geändert wird, könnte das Probleme geben.
Dazu kommt das altbekannte Sprichwort:"Was der Bulle nicht kennt, frisst er nicht."

Sinnvoll ist es nicht, ausser für die Optik.
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Frag doch mal Pezzo, der hat Blaue DC5R-Recaros ausgeschrieben

Kommt gut dein EK

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Ach so, das mit dem TCS habe ich übersehen

In dem Fall musst du so oder so zur MFK. Klar können die dich nicht durchwinken, wenn etwas nicht eingetragen ist.
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Ok, in Deutschland ist die Eintragung einfacher

Ein B20 ist sicher anfälliger als ein K20, aber wenn der Motor schon mal drin ist, würde ich auch eher den optimieren.
Turki: Ein B20 ist schon geil und man hat halt etwas Spezielles. Ein Sauger hat zudem eine ganz andere Charakteristik, als ein Turbo.
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Ich denke seine Abklärungen werden ergeben, dass er sich geirrt hat

Wenn etwas nicht eingetragen ist, gilt das als Mangel. In der Regel sollte aber ein Gesamttermin für die Eintragung/Nachprüfung gefunden werden können.
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Und was war die Begründung dieser Aussage bzw. was würde es gemäss des Experten für eine Eintragung brauchen?
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Jede Änderung muss eingetragen werden, das DTC-Gutachten zu besitzen reicht nicht.
Wenn die fehlende Eintragung bemängelt wurde musst du einfach die Eintragung nachholen.
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Die ABE wird für Felgen die innerhalb der 2% Spurverbreiterung liegen akzeptiert, weil eine deutsche Bundesbehörde bestätigt, dass diese auf dem entsprechenden Fahrzeug verwendet werden kann. Das bedeutet, dass die Felge unbedenklich ist - allerdings muss diese der schweizerischen Verordnung entsprechen.
Mit einer ABE für einen Luftfilter bestätigt die Bundesbehörde zwar, dass dieses Bauteil ohne Sicherheitsrisiko auf dem Fahrzeug verwendet werden kann, nicht aber, dass die schweizerischen Emissionsbestimmungen (Lärm/Abgase) eingehalten werden. Daher wird die nicht akzeptiert, sondern muss von einer schweizerisch anerkannten Prüfstelle (FAKT/DTC) verifiziert werden.
Bei einem TÜV-Gutachten fehlt die bindende Unterschrift, deshalb sind die hierzulande wertlos. Etwas anders sieht die Situation bei einem TÜV-Prüfbericht für aerodynamische Anbauteile aus. Diese verfügen über eine Unterschrift des TÜV-Prüfers und werden (beschränkt) akzeptiert. Allerding kann es auch hier sein, dass eine Verifizierung einer schweizerisch anerkannten Prüfstelle verlangt wird.
Eine generelle Aussage zu diesem Thema ist nicht möglich. Eine beiläufige Bemerkung eines MFK-Prüfers gegenüber einem Laien, zu welcher der Gesamtkontext fehlt, ist keine Referenz. Als Laie hat man vielleicht auch einfach etwas missverstanden, oder falsch interpretiert.