ehm das soll ein 3.5 liter sein? schwach sehr schwach... ![]()
der audi s3 bringt die 400nm schon mit nem 2l aus einem lader!
und bmw muss gleich 2 montieren damit sie aus nem 3.5 l die 400nm rausbringen...?? hä
![]()
ehm das soll ein 3.5 liter sein? schwach sehr schwach... ![]()
der audi s3 bringt die 400nm schon mit nem 2l aus einem lader!
und bmw muss gleich 2 montieren damit sie aus nem 3.5 l die 400nm rausbringen...?? hä
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melde 2 ab für das treffen...
UPDATE
-> Milan
-> vale
-> dc2
-> inti22
-> spyker
-> Camel
-> Quder
-> K-Baller85
-> webair
-> evt. ein kollege von webair
-> Iceman
-> Swyt
-> Dual
-> SpoonN1
-> Samurai
-> Chief
-> Scorpio
-> leks_teg
-> tripleP
-> Urner
-> tom
-> black inti
-> tom
-> stefan blue/white integra
-> PEZZO
normal oder? ![]()
ja sonntag wär schon fast zu heiss.... ![]()
ZitatOriginal von Swyt
Mein Auto ist angeschrieben...
meins auch ![]()
es kommen zum essen:
- K-Baller85
- ev. vale46 + 1 pers.
- inti22
- Scorpio
- SpoonN1
- dc2 + 1pers.
- ev. asiastyle 13 pers.
so und wenn sich wieder einer anmelden will, dann bitte einfach die liste weiterführen ist einfacher den überblick zu behalten! gel inti22 ![]()
Anmeldefrist denk ich mal 12.7
ZitatOriginal von Tee
falls jery am 14. kein bbq macht sitz einfach stink frech wo als beifahrer rein... ,oP (und mach auch ein zwei fotos)
glaub bei mir hats noch platz......<rofl>
am sonntag ist auch noch das swiss autotuning-treffen im funmaxx oftringen....! ![]()
ZitatOriginal von spyker
- Falls das Shooting zustande kommt (was ich sehr hoffe).. wo könnten wir sowas machen? Meint Ihr noch im Schwarzwald irgendwo, oder wieder back in Switzerland?
also ich wär voll für den black forest!
da gibts sicher genügend locations.... ![]()
könntens ja dann in Ch auch noch versuchen....
@itr type-r: 100zeller drunter dann ist er lauter als laut :D!
.....glaube das kann dir ITRFreak auch bestätigen ![]()
mh ist grad auf der anderen fluss seite in D...dann sollten sich die interessenten mal da melden!
....
ZitatOriginal von inti22
an was hättet ihr so gedacht was das nachtessen betrifft?
ein arbeitskollege betreibt ein griechisches restaurant irgendwo am kaiserstuhl. mit platz für uns und autos wäre kein problem.
falls interesse besteht kann ich mal die genaue adresse ausfindig machen damit man bei der Planung besser vorannkommt??
naja warum nicht....wäre 17km (ca.22min) von koblenz richtung SH! da könnte man noch am rhein dahin fahren... ![]()
aber wies aussieht sind nicht alle begeistert... ![]()
jaaaa hinter diesm steuer hätt ich auch so ein
drauf ![]()
ZitatOriginal von Swyt
Er gibt ja selber an trotz allem am zoll das ding zu demontieren....
eben ja darum:
"Wegen der möglichen, noch herrschenden Verunsicherung einiger Beamter am Zoll..... "
sollte alles noch rechtsgültig sein hab mich noch mal informiert und das mail bekam ich am 3.6.2007....nehme nicht an das die ein mail schweizweit verschicken, dabei haben sich die gesetze inzwischen schon geändert
<amkopfkratz>!
betrifft den AMIGO und den pager von radar.ch!
bin sicher nicht der einzige der ein mail (ca. 30 seiten) bekommen hat bezüglich dieser legalitäten, hab dies erhalten von der firma die amigo's vertreiben!
manche wissens vielleicht ja schon, aber für alle anderen die sich nicht sicher sind oder von überall was anderes zu hören bekommen da ist der beweis das diese 2 geräte Legal sind!
hab nur das wichtigse rauskopiert!!
Rechtliche Situation bezüglich GPS-Systemen mit Standortangaben über Radaranlagen.
Durch die Verlautbarung des Astras im Januar 2007 bezüglich Zulässigkeit von GPS-Systemen mit Standortangaben von Radaranlagen wurde einige Verunsicherung ausgelöst, so auch bei einzelnen Zoll- und Polizeibeamten.
Um allfällige Umtriebe und Diskussionen zu vermeiden, empfehlen wir, die Arbeit von Prof. Dr. Giger auszudrucken und im Fahrzeug mitzuführen. Wegen der möglichen, noch herrschenden Verunsicherung einiger Beamter am Zoll empfehlen wir zudem, den Amigo bei einer Zollpassage sicherheitshalber temporär vom Armaturenbrett zu entfernen.
1. Der Zweck der polizeilichen Radarkontrolle
Der Autor bezieht sich auf das Bundesgericht, das in einem Entscheid (BGE 103 IV 186 ff.) festgehalten hat, dass „der Zweck der Radarkontrolle nicht in der Büssung vieler Verkehrssünder“ liege, „auch wenn der Fiskus an hohen Busseneingängen interessiert“ sei. Polizeiliche Radarkontrollen würden - wie alle Verkehrsvorschriften - der Verkehrssicherheit dienen. Nach Bundesgericht liege alles, was dazu beitrage, die Strassenbenützer zu einem verkehrskonformen Verhalten zu veranlassen, im Sinne der dazu erlassenen Vorschriften..Der Autor weist zudem darauf hin, dass die Polizei ihre Radarkontrollgeräte selber gut sichtbar aufstelle und die Verkehrsteilnehmer vielerorts mit Tafeln sowie durch Radio- und Pressemitteilungen vor bestehenden Radarkontrollen warne. Die GPS-Geräte würden damit denselben Zweck verfolgen, den die Polizei mit ihren Radarkontrollen verfolge.
2. GPS-Geräte fallen nicht unter Art. 57b SVG
Der Autor kommt aufgrund der historischen Auslegung und des Verbots der extensiven Interpretation von Strafnormen zum Schluss, dass GPS-Geräte nicht unter das Verbot von Art. 57b SVG fallen. Nach Bundesgericht gälten Radarwarngeräte als „Fernmeldeanlagen, welche die vom Messgerät der Polizei ausgestrahlten Wellen auffangen und in akustische und optische Signale umwandeln, durch die der Fahrzeuglenker einige hundert Meter vor der Messstelle der Polizei auf die Geschwindigkeitskontrolle aufmerksam gemacht wird“ (BGE 111 IV 177 f.). Die hoch modernen GPS-Navigationsgeräte würden völlig anders funktionieren. Die Geräte würden nicht wie die vom Gesetz erfassten Warngeräte die Radarstrahlen detektieren, die von polizeilichen Kontrollgeräten ausgesendet werden. Die Software der Geräte beinhalte ein vorprogrammiertes Kartenmaterial. In die Geräte könnten verschiedene Points of Interest (POI) geladen werden: Tankstellen, Parkhäuser, Banken, etc. Auch die Standorte von Radarkontrollgeräten liessen sich darin speichern. In ihnen seien alleine die Standorte von Radarkontrollgeräten gespeichert. Es fände dabei lediglich ein Vergleich zwischen der Position des Fahrzeuges und der Koordinaten statt, die den einzelnen gespeicherten POI’s zugeordnet seien. Stimme die Position mit den Koordinaten eines POI überein, erfolge ein Hinweis. Die GPS-Navigationsgeräte seien damit keine „Geräte und Vorrichtungen“ im Sinne von Art. 57b SVG.
Das veranlasste den renommierten Rechtsprofessor Prof. Dr. Giger dazu, eine Analyse in der Schweizerischen Juristenzeitung (SJZ, Ausgabe Nr. 7 v. 1.4.2007, 103. Jg., S. 165 ff) zu publizieren. In dieser Arbeit analysiert er den Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes SVG und klärt die rechtliche Situation bezüglich GPS-Systemen mit Standortangaben von Radaranlagen. Er kommt dabei zum Schluss, dass solche GPS-Systeme rechtlich zulässig sind.
so alles geles und verstanden? ![]()
und ich würde meinen aus der anderen richtung könnten wir auch ein zwischentreffpunkt machen,find ich garnicht mal so schecht!
so um ca. 11.00 bei der raststätte kölliken